Gewerbe- und Gaststättenwesen

Gewerbe An-/Um-/Abmeldung

Hinweise Finanzamt


Zuständigkeiten:

  • Für Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit Sitz im Landkreis Starnberg ist das Finanzamt Starnberg örtlich zuständig.
  • Für die Gründungen von Kapitalgesellschaften im Landkreis Starnberg liegt die Zuständigkeit beim Finanzamt Fürstenfeldbruck

Wichtige Information:

Auszug aus dem Gewerbezentralregister

externe Webseite  des Bundesamtes für Justiz
"Gewerbezentralregister-Auszug online beantragen"
mit ePA (elektronischer Personalausweis)
 

Gaststättenerlaubnis (§1 Gaststättengewerbe)

  • Zuständige Stelle

    Landratsamt Starnberg

    Strandbadstr. 2

    82319 Starnberg

    zur Homepage und weiteren Informationen

     

     

  • Allgemeine weiterführende Informationen

    Ein Gaststättengewerbe im Sinne des Gaststättengesetzes betreibt, wer im stehenden Gewerbe

    • Getränke, insbesondere alkoholische Getränke, zum Verzehr an Ort und Stelle reicht (Schankwirtschaft) oder
    • zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft).

    Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

     

    Wenn sich die Gaststätte im Landkreis Starnberg befindet, ist der Antrag beim Landratsamt Starnberg zu stellen. Der Antrag auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis kann beim Landratsamt Starnberg persönlich, per Post oder Fax eingereicht werden.

    Gerne können Sie sich auch die Formulare auf der Internetseite des Landratsamts Starnberg herunterladen und diese ausgefüllt in unserer Gemeindeverwaltung abgeben. Wir leiten den Antrag dann gerne an das Landratsamt Starnberg weiter.

vorübergehende Gaststättenerlaubnis



Erlaubnis nach der Spielgeräte-Verordnung