Wahlen

Am 23. Februar findet die Bundestagswahl 2025 statt

Aktuelle Information zu den Wahlbenachrichtigungen

Aufgrund eines Übertragungsfehlers im System wurde auf den Wahlbenachrichtigungen zur vorgezogenen Bundestagswahl am 23. Februar 2025 eine fehlerhafte Wahlkreisnummer (224) abgedruckt. Die korrekte Wahlkreisnummer für Gauting, die auch auf dem Wahlschein stehen wird, lautet 223 (Starnberg – Landsberg am Lech).

Dieser Fehler auf den Wahlbenachrichtigungen hat weder wahlrechtliche Konsequenzen noch Auswirkungen auf die Beantragung der Briefwahlunterlagen.

Wahlberechtigte müssen sich also keine Sorgen machen und können mit ihrer Wahlbenachrichtigung wie gewohnt von ihrem Wahlrecht Gebrauch machen. Auf den Wahlscheinen wird selbstverständlich die korrekte Wahlkreisnummer 223 angegeben sein.

Briefwahl beantragen

Selbstverständlich können Sie auch persönlich die Wahlunterlagen in unserem Einwohnermeldeamt zu den üblichen Öffnungszeiten abholen.

Vom 10. bis 23. Februar 2025 bietet das Einwohnermeldeamt außerdem Sonderöffnungszeiten ausschließlich für die Abholung von Briefwahlunterlagen an. Andere Services stehen Ihnen während der Sonderöffnungszeiten nicht zur Verfügung.

 

  • ​​​​​​​Sonderöffnungszeiten des EWO zur Abholung von Briefwahlunterlagen
    Tag Datum Vormittags Nachmittags
    Montag 10.02.2025 08:00 - 12:00 Uhr Sonderöffnungszeit für die Wahl: 13:00 - 16:00 Uhr
    Dienstag 11.02.2025 08:00 - 12:00 Uhr 15:00 - 19:00 Uhr
    Mittwoch 12.02.2025 Sonderöffnungszeit für die Wahl: 08:00 - 12:00 Uhr  
    Donnerstag 13.02.2025 07:00 - 12:00 Uhr 13:30 - 16:00 Uhr
    Sonderöffnungszeit für die Wahl: 16:00 - 18:00 Uhr
    Freitag 14.02.2025 08:00 - 12:00 Uhr Sonderöffnungszeit für die Wahl: 12:00 - 15:00 Uhr
    Samstag 15.02.2025 Sonderöffnungszeit für die Wahl: 09:00 - 13:00 Uhr  
    Sonntag 16.02.2025    
    Montag 17.02.2025 08:00 - 12:00 Uhr Sonderöffnungszeit für die Wahl: 13:00 - 16:00 Uhr
    Dienstag 18.02.2025 08:00 - 12:00 Uhr 15:00 - 19:00 Uhr
    Mittwoch 19.02.2025 Sonderöffnungszeit für die Wahl: 08:00 - 12:00 Uhr  
    Donnerstag 20.02.2025 07:00 - 12:00 Uhr 13:30 - 16:00 Uhr
    Sonderöffnungszeit für die Wahl: 16:00 - 18:00 Uhr
    Freitag 21.02.2025 08:00 - 12:00 Uhr Sonderöffnungszeit für die Wahl: 12:00 - 15:00 Uhr
    Samstag 22.02.2025 Sonderöffnungszeit für die Wahl: 10:00 - 12:00 Uhr
    nur noch in Ausnahmefällen möglich, z. B. bei plötzlicher Erkrankung (§ 25 Abs. 2 BWO).
     
    Sonntag 23.02.2025

    Sonderöffnungszeit für die Wahl: 08:00 - 13:00 Uhr
    nur noch in Ausnahmefällen möglich, z. B. bei plötzlicher Erkrankung (§ 25 Abs. 2 BWO).

    Sonderöffnungszeit für die Wahl: 13:00 - 15:00 Uhr
    nur noch in Ausnahmefällen möglich, z. B. bei plötzlicher Erkrankung (§ 25 Abs. 2 BWO).

     

Weiterführende rechtliche Informationen zum Thema Briefwahl beantragen (BayernPortal)

FAQ zu den vorgezogenen Bundestagswahlen am 23. Februar 2025

  • 1. Ab wann können Wahlunterlagen ausgegeben werden?

    Die Wahlunterlagen sind seit dem 06.02.2025 verfügbar. Wenn Sie bereits Briefwahlunterlagen beantragt haben, werden Ihnen diese schnellstmöglich zugeschickt. Wenn Sie die Unterlagen noch nicht beantragt haben, können Sie diese alternativ auch persönlich im Einwohnermeldeamt abholen.

  • 2. Ab wann kann ich Briefwahlunterlagen beantragen?

    Sie können Ihre Briefwahlunterlagen ab sofort beantragen

  • 3. Wann erhalte ich meine Wahlbenachrichtigung?

    Die Wahlbenachrichtigungen sollten bei allen Wahlberechtigten eingetroffen sein. Falls Sie Ihre Benachrichtigung noch nicht erhalten haben, setzen Sie sich bitte mit der Gemeinde in Verbindung. Sie können Ihre Wahlunterlagen gegen Vorlage eines Ausweisdokumentes auch persönlich im Einwohnermeldeamt abholen.

  • 4. Ich halte mich ab Februar im Ausland auf. Welche Möglichkeiten habe ich?
    • Falls Sie sich noch in der ersten Februarwoche im Gemeindegebiet aufhalten: Melden Sie sich bitte schriftlich beim Einwohnermeldeamt. Geben Sie dabei Ihre Kontaktdaten und das Datum Ihres Auslandsaufenthalts an.
    • Falls Sie sich bereits im Ausland befinden:
      • Sie können bei der Beantragung Ihrer Briefwahlunterlagen eine abweichende Zustelladresse im Ausland angeben.
      • Sollten Sie Ihre Wahlbenachrichtigung noch nicht erhalten haben, können Sie uns eine formlose E-Mail an post.einwohnermeldeamt@gauting.de mit Ihrem Anliegen senden.
         

    Wichtig: Wir empfehlen, dass sich alle Personen, die ihre Unterlagen ins Ausland zugesandt bekommen möchten, frühzeitig bei uns melden.

    • Alternative Option:
      Wenn Sie sich im außereuropäischen Ausland befinden, können die Wahlunterlagen auch an das Auswärtige Amt gesendet werden.
  • 5. Kann ich jemanden beauftragen, meine Wahlunterlagen für mich abzuholen?

    Ja, Sie können eine Person dazu bevollmächtigen. Dafür gibt es zwei Möglichkeiten:

    1. Nutzen Sie die Rückseite Ihrer Wahlbenachrichtigung.
    2. Alternativ können Sie das Formular ausfüllen, das Sie unter folgendem Link finden: Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen


    Eine Person darf Briefwahlunterlagen für maximal vier weitere Wahlberechtigte mitnehmen.

  • 6. Kann ich vor Ort in der Gemeinde wählen, wenn ich meine Briefwahlunterlagen abhole?

    Ja, es stehen in der Gemeinde zwei Tischwahlkabinen zur Verfügung. Dort können Sie direkt Ihre Stimme abgeben.

  • 7. Bis wann muss ich meine Briefwahlunterlagen zurücksenden?

    Wir empfehlen, Ihre Briefwahlunterlagen unmittelbar nach Erhalt auszufüllen und zurückzusenden.

    • Die Deutsche Post hat ab dem 01.01.2025 eine Zustellfrist von 4 Tagen.
    • Alternativ können Sie Ihre Wahlunterlagen bis 18 Uhr am Wahltag in die dafür vorgesehenen Wahlbriefkästen einwerfen:
      • Am Haupteingang des Rathauses.
      • In Stockdorf am Harmsplatz 2-4.
  • 8. Bis wann kann ich Briefwahlunterlagen beantragen?

    Sie können Briefwahlunterlagen bis spätestens 20.02.2025, 15:00 Uhr beantragen.

    • Danach ist eine Beantragung nur noch in Ausnahmefällen möglich, z. B. bei plötzlicher Erkrankung (§ 25 Abs. 2 BWO).


    Hinweis: Ab dem 18.02.2025 kann die 4-Tages-Zustellfrist der Deutschen Post möglicherweise nicht mehr eingehalten werden.

  • 9. Wie können Blinde und Personen mit Sehbehinderung wählen?

    Blinde und sehbehinderte Wählerinnen und Wähler können bei Bundestags- und Europawahlen mithilfe von Stimmzettelschablonen ihre Stimme eigenständig und sicher abgeben. Diese Schablonen werden kostenlos von den Landesvereinen des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverbandes e.V. (DBSV) ausgegeben – auch ohne Mitgliedschaft in einem Verein.

    Die Schablonen sind so gestaltet, dass sie den Stimmzettel sicher führen: Beide haben an der rechten oberen Ecke eine Markierung (abgeschnitten oder gelocht), die die Orientierung erleichtert. Zusammen mit der Schablone wird eine Audio-CD bereitgestellt, die erklärt, wie sie zu nutzen ist. Dadurch können blinde und sehbehinderte Personen ihren Stimmzettel entweder in der Wahlkabine am Wahltag oder vorab bei der Briefwahl ausfüllen. Wichtig: Wer im Wahllokal wählt, sollte die Schablone wieder mit nach Hause nehmen, um das Wahlgeheimnis zu schützen.

    Für Bayern können Stimmzettelschablonen über den Bayerischen Blinden- und Sehbehindertenbund e.V. angefordert werden:

    Adresse: Arnulfstraße 22, 80335 München
    Telefon: 089/5 59 88-0
    E-Mail: info@bbsb.org
    Website: www.bbsb.org

    Bitte geben Sie bei der Bestellung die Wahlkreisnummer 223 an.

Als Wahlhelfer melden

Voraussetzungen

Wahlhelfer müssen grundsätzlich für die jeweilige Wahl wahlberechtigt sein.
Um wahlberechtigt zu sein, müssen für die Bundestagswahl folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Mindestalter am Wahltag: 18 Jahre
  • Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt: seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet oder sich dort gewöhnlich aufhaltend
  • Staatsangehörigkeit: deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes
  • Wahlrechtsausschluss: nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen gemäß § 13 Bundeswahlgesetz (BWG)

Zusätzlich ist zu beachten:

  • Ausschluss von der Tätigkeit im Wahlvorstand: Personen, die Wahlbewerber bei der oben genannten Bundestagswahl sind, (stellvertretende) Vertrauenspersonen eines Wahlvorschlags oder Mitglieder eines anderen Wahlorgans, dürfen nicht im Wahlvorstand mitwirken (§ 9 Abs. 3 Satz 2 BWG).

Vergütung

  • Als Wahlhelfer erhalten Sie eine Wahlhelferentschädigung von 60,00 Euro.

Weiterführende rechtliche Informationen zur Berufung zum Wahlhelfer (BayernPortal)

Als freiwillige Wahlhelfer/Wahlhelferin melden

  • Online-Meldung
    für diesen Service müssen Sie sich nicht registrieren: einfach die Online-Felder ausfüllen und absenden.

 

 

Persönliche Ansprechpartner

Für Termine und weitere Informationen stehen Ihnen unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Einwohnermeldeamtes (Briefwahlunterlagen/Wahlbenachrichtigung) sowie des Wahlamtes (Meldung Wahlhelfer/wahlrechtliche Fragen) gerne telefonisch oder persönlich zu den allgemeinen Öffnungszeiten zur Verfügung.