Grundsteuer
Fragen & Antworten zur Grundsteuerreform
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Warum diese Reform?
Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherigen Berechnungsgrundlagen, die Einheitswerte, am 10. April 2018 für verfassungswidrig erklärt. Bemängelt wurde vor allem, dass die Werte veraltet sind und deshalb die einzelnen Grundsteuerzahlerinnen und -zahler ungleich behandelt werden.
Deshalb gilt:
- Bis 2024 berechnet sich die Grundsteuer noch nach den Einheitswerten.
- Von 2025 an spielt der Wert eines Grundstücks bei der Berechnung der Grundsteuer in Bayern keine Rolle mehr. Die Grundsteuer wird in Bayern nicht nach dem Wert, sondern nach der Größe der Fläche von Grundstück und Gebäude berechnet (Umsetzung eines wertunabhängigen Flächenmodells). Damit wird im Gegensatz zum Bundesmodell verhindert, dass die Grundsteuer allein aufgrund steigender Immobilienpreise automatisch steigt. -
Was Sie wissen müssen:
Die erwähnten Einheitswerte wurden in den 1960er Jahren festgestellt. Fand bis heute keine wesentliche Veränderung statt, haben diese immer noch Gültigkeit. Mit den durch das Finanzamt bereits durchgeführten Bewertungsverfahren wird dies aktualisiert. Das bringt oft andere Grundlagen mit sich. Es ist also nicht zielführend, einen Vorher/Nachher Vergleich anzustellen. Der Grundsteuerbetrag ab 2025 wird ein anderer sein.
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Wie läuft / lief das Verfahren ab?
Auf Basis der abgegebenen Grundsteuererklärungen der Eigentümerinnen und Eigentümer wurden (bzw. werden) die neuen Berechnungsgrundlagen durch das zuständige Finanzamt ermittelt und der Gemeinde über einen elektronischen Datenabruf zur Verfügung gestellt.
Die Eigentümerinnen und Eigentümer erhielten über die getroffene Feststellung des Finanzamtes zwei Bescheide (Bescheid über die Grundsteueräquivalenzbeträge sowie Bescheid über den Grundsteuermessbetrag). Diese Bescheide liegen Ihnen bereits vor.
Diese Bewertungen wurden ausschließlich durch das zuständige Finanzamt durchgeführt. Die Gemeinde Gauting hat keinen Einfluss auf die Höhe Ihres Messbetrages.
Den dritten Bescheid (Grundsteuerbescheid) verschickt die örtliche Gemeinde. Grundlage für den Grundsteuerbescheid der Gemeinde sind die Berechnungsgrundlagen des Finanzamtes. Diese sind für die Gemeinde bindend.
Bitte beachten Sie:
Ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid der Gemeinde führt nicht dazu, dass die Berechnungsgrundlagen des Finanzamtes geändert werden oder die Grundsteuer reduziert wird.
Zudem weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass eine Widerspruchserklärung gegenüber der Gemeinde Gauting die Vorlage des Widerspruchs bei der Widerspruchsbehörde (Landratsamt) nach sich zieht und eine kostenpflichtige Widerspruchsentscheidung zur Folge hat. -
Was können Sie jetzt tun?
Sofern Sie das noch nicht getan haben, geben Sie für Ihre Grundstücke eine entsprechende Erklärung beim Finanzamt ab. Hierzu wurden Sie sicherlich schon aufgefordert. Sie erhalten dann den „neuen Messbescheid“.
Kontrollieren Sie diese Daten:
- Ist die richtige Nutzung erfasst?
- Ist die richtige Grundstücks- und Gebäudegröße erfasst?
- Haben Sie alle Angaben gemacht, die wichtig sind? (Informationen dazu
erhalten Sie auf www.grundsteuer.bayern.de bzw. von einem Steuerberater)Was man auch wissen muss: Die Gemeinde setzt bei der Grundsteuererhebung nur den Hebesatz fest und multipliziert diesen mit dem Grundsteuermessbetrag.
Ab 01.01.2025 beträgt der Hebesatz
- für die Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliche Grundstücke) 580 % und
- für die Grundsteuer B (bebaute und unbebaute Grundstücke) 580 %.Die Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze der Gemeinde Gauting (Hebesatzsatzung) wurde in der 59. Gemeinderatssitzung am 10.12.2024 vom Gemeinderat mehrheitlich beschlossen.
Die Gemeinde kann darüber hinaus auf die Festsetzung der Grundsteuer wenig Einfluss nehmen. Sie bekommt vom Finanzamt den sog. Grundsteuermessbescheid (wie die Bürgerinnen und Bürger, nur in verkürzter Form). An den dort genannten Wert ist die Gemeinde gebunden.
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Was sollten Sie tun, wenn Sie den Grundsteuerbescheid der Gemeinde erhalten?
Durch ein automatisiertes Verfahren ist es unwahrscheinlich, dass bei der Datenübernahme Fehler passieren. Trotzdem möchten wir Sie bitten, unseren Bescheid zu überprüfen:
- Kontrollieren Sie, ob das benannte Objekt in Ihrem Eigentum ist.
- Stimmt der Hebesatz mit der Veröffentlichung auf der Internetseite überein?
- Kontrollieren Sie, ob der auf dem Bescheid angegebene Grundsteuermessbetrag mit Ihrem (letzten) Festsetzungsbescheid des Finanzamtes übereinstimmt. Dies ist insbesondere dann wichtig, wenn Sie bei der Festsetzung einen Korrekturantrag gestellt haben. Gültig für die Grundsteuererhebung ist der Bescheid mit dem jüngsten Datum.
Wenn das nicht so ist, setzen Sie sich mit uns in Verbindung. Wir benötigen hierzu eine Kopie aller Grundsteuermessbescheide des betroffenen Grundstücks für das Jahr 2025, die Ihnen zugegangen sind.
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Was ganz wichtig ist:
Wenn Sie den Grundsteuerbescheid erhalten haben und jetzt feststellen, dass der Grundsteuermessbetrag falsch ist, müssen Sie einen Korrekturantrag beim Finanzamt stellen. Erst wenn der korrigierte Grundlagenbescheid bei der Gemeinde Gauting vorliegt, können wir den Grundsteuerbescheid korrigieren. Auch wenn Ihre Argumente noch so gut sind, können wir das nicht „von selbst“ tun. Und leider müssen Sie die festgesetzte Grundsteuer erst einmal bezahlen. Sobald die Korrekturen vorgenommen sind, erhalten Sie eine zu viel gezahlte Grundsteuer selbstverständlich zurück.
Leider ist zu erwarten, dass die Bearbeitung dieser Anträge, gerade nach dem Start der Reform, länger dauert.
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Was uns wichtig ist:
Bei Fragen zum zugrunde gelegten Grundsteuermessbetrag oder den Grundsteueräquivalenzbeträgen bzw. dem Grundsteuerwert wenden Sie sich bitte schriftlich an Ihr zuständiges Finanzamt (auf den Bescheiden ersichtlich).
Ebenfalls können Sie sich auch an die Informationshotline zur Bayerischen Grundsteuer unter der Telefonnummer 089 30700077 wenden.
Allgemeine Informationen zur Grundsteuerreform finden Sie unter www.grundsteuer.bayern.de. Dort finden Sie auch den Punkt „Anzeige von Änderungen“.Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung können keinerlei Auskünfte zur Festsetzung der Grundsteuermessdaten geben. Darüber hinaus dürfen wir Sie auch nicht rechtlich beraten.
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte vorrangig an post.grundsteuerreform@gauting.de. Teilen Sie uns Ihre Frage zu unserem Bescheid mit. Geben Sie uns hierzu bitte unbedingt nachfolgende Informationen:- das Kassenzeichen (finden Sie auf Ihrem Grundsteuerbescheid rechts oben)
- eine Telefonnummer und E-Mailadresse, um Sie erreichen zu können.
Wir kontaktieren Sie baldmöglichst. Bitte sehen Sie von Anrufen darüber hinaus ab.
Alternativ können Sie uns telefonisch unter 089 89337 222 erreichen. Aufgrund eines erhöhten Aufkommens von Anfragen kann es zu längeren Wartezeiten kommen, weshalb eine schriftliche Kontaktaufnahme per Mail empfohlen wird.
Persönliche Vorsprachen im Steueramt sind nur mit Terminvereinbarung möglich.Wenn Sie gegen den Grundsteuerbescheid Widerspruch erheben möchten, lesen Sie bitte genau die sogenannte Rechtsbehelfsbelehrung. Die Erhebung eines Widerspruchs muss schriftlich erfolgen. Eine Email reicht hierzu nicht aus.
Innerhalb der Rechtsbehelfsfrist können Sie Einspruch beim Finanzamt einlegen. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der in den Bescheiden enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung des Finanzamts. Aber auch, wenn die Frist für den Rechtsbehelf abgelaufen ist, müssen Sie Fehler beim Finanzamt schriftlich anzeigen. Sind die Bescheide, die Sie vom Finanzamt erhalten haben, zwar ursprünglich nicht fehlerhaft aber mittlerweile überholt, weil sich an Ihrem Grundstück oder Betrieb der Land- und Forstwirtschaft seit dem Erlass der Bescheide etwas geändert hat, müssen Sie dies beim Finanzamt anzeigen.
Die Grundsteuer wird aufgrund des Grundsteuergesetzes erhoben.
Hebesätze
Der Gemeinderat Gauting hat die Hebesätze ab dem 01.01.2025 wie folgt festgesetzt:
- Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliche Grundstücke) 580 %
- Grundsteuer B (bebaute und unbebaute Grundstücke) 580 %
Höhe der Grundsteuer
Grundlage der Berechnung der Grundsteuer ist der Grundsteuermessbetrag, welcher durch das Finanzamt Starnberg ermittelt wird. Dieser wird mit dem gemeindlichen Hebesatz multipliziert.
Fälligkeiten
Die Fälligkeiten für die Grundsteuer sind gesetzlich vorgeschrieben.
Diese werden vierteljährlich jeweils zur Quartalsmitte fällig:
- 15. Februar
- 15. Mai
- 15. August
- 15. November
Jahresbeträge, die 15 € nicht übersteigen, werden am 15. August fällig.
Jahresbeträge, die 30 € nicht übersteigen, werden jeweils zur Hälfte am 15. Februar und am 15. August fällig.
Auf schriftlichen Antrag kann die Festsetzung ab dem Folgejahr auf eine jährliche Fälligkeit zum 01. Juli geändert werden.
Verkauf eines Grundstücks
Steuerpflicht beginnt zum 01.01. und endet zum 31.12. eines Jahres (Grundsteuergesetz). Der Verkäufer muss die Grundsteuer im Verkaufsjahr noch komplett entrichten.
Aufgrund des notariellen Vertrages kann privatrechtlich direkt zwischen den Vertragspartnern eine Regelung getroffen werden. Die Gemeinde kann hier aber nicht tätig werden.
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