Grundsteuer

Allgemeine Informationen zur Grundsteuer-Reform


> Grundsteuer-Reform - Die neue Grundsteuer in Bayern

> Checkliste für ein Wohngrundstück
(Hinweis: Die Checkliste dient den Steuerpflichtigen lediglich als Unterstützung zur Abgabe ihrer Grundsteuererklärung. Sie stellt keinen Vordruck dar und darf nicht beim Finanzamt als Erklärung eingereicht werden.)

> Aktuelles und Weiterführendes unter www.grundsteuer.bayern.de


Grundsteuerreform – Die neue Grundsteuer in Bayern

Im Jahr 2018 sind die bisherigen rechtlichen Regelungen zur Bewertung der Grundstücke für die Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt worden. Durch das neue Bayrische Landesgrundsteuergesetz wird sich die Grundsteuer ab dem Jahr 2025 ändern.

Sie wurden bereits durch Allgemeinverfügung des Bayerischen Landesamt für Steuern vom 30.03.2022 informiert und dazu aufgefordert zwischen dem

01.07.2022 bis 31.10.2022

eine Grundsteuererklärung an das zuständige Finanzamt abzugeben.

Folgende Varianten stehen Ihnen zur Verfügung:

  • Online über Elster
    (www.elster.de)
     
  • Graues PDF-Formular
    (wird am PC ausgefüllt, anschließend gedruckt und unterschrieben an das Finanzamt gesendet – Formulare sind auf www.grundsteuer.bayern.de abrufbar)
     
  • Grünes Formular
    (die notwendigen Vordrucke können im Finanzamt oder in der Gemeinde abgeholt werden – bringen Sie hierfür bitte Ihr Anschreiben des Finanzsamtes mit)
     
  • Sie sind steuerlich beraten?
    Selbstverständlich kann die Grundsteuererklärung auch durch Ihre steuerliche Vertretung abgegeben werden.

Hinweise zur Grundsteuererklärung:

Bitte beachten Sie, dass die Abgabe der Grundsteuererklärung ausschließlich an das zuständige Finanzamt erfolgt. Eine Einreichung/Abgabe bei der Gemeinde ist hingegen nicht möglich.

Für Fragen zur Abgabe der Grundsteuererklärung können Sie sich an die Service-Hotline der Bayrischen Steuerverwaltung wenden:


089 - 30 70 00 77

Montag bis Donnerstag von 08:00 – 18:00 Uhr

Freitag von 08:00 – 16:00 Uhr


Ausführliche Informationen, Ausfüllanleitungen und Erklärvideos erhalten Sie über

www.grundsteuer.bayern.de
 

Es wird darauf hingewiesen, dass der Zensus 2022 (Gebäude- und Wohnungszählung) durch das Bayerischen Landesamt für Statistik unabhängig von der Grundsteuerreform durchgeführt wird.

Die Grundsteuer wird aufgrund des Grundsteuergesetzes erhoben.

Hebesätze


Der Gemeinderat Gauting hat die Hebesätze ab dem 01.01.2019 wie folgt festgesetzt:

  • Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliche Grundstücke)    300 %
  • Grundsteuer B (bebaute und unbebaute Grundstücke)    360 %

Höhe der Grundsteuer


Grundlage der Berechnung der Grundsteuer ist der Grundsteuermessbetrag, welcher durch das Finanzamt Starnberg ermittelt wird. Dieser wird mit dem gemeindlichen Hebesatz multipliziert.

Fälligkeiten

Die Fälligkeiten für die Grundsteuer sind gesetzlich vorgeschrieben.
Diese werden vierteljährlich jeweils zur Quartalsmitte fällig:

  • 15. Februar
  • 15. Mai
  • 15. August
  • 15. November


Jahresbeträge, die 15 € nicht übersteigen, werden am 15. August fällig.
Jahresbeträge, die 30 € nicht übersteigen, werden jeweils zur Hälfte am 15. Februar und am 15. August fällig.

Auf schriftlichen Antrag kann die Festsetzung ab dem Folgejahr auf eine jährliche Fälligkeit zum 01. Juli geändert werden.

Verkauf eines Grundstücks

 

Steuerpflicht beginnt zum 01.01. und endet zum 31.12. eines Jahres (Grundsteuergesetz). Der Verkäufer muss die Grundsteuer im Verkaufsjahr noch komplett entrichten.

Aufgrund des notariellen Vertrages kann privatrechtlich direkt zwischen den Vertragspartnern eine Regelung getroffen werden. Die Gemeinde kann hier aber nicht tätig werden.

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